Auf dem Gebiet des Sozialrechts bin ich meinen Mandanten behilflich, ihre Ansprüche gegenüber den Behörden und Krankenkassen durchzusetzen. Neben der üblichen Überprüfung von Wohngeld- und von ALG II-Bescheiden stehe ich meinen Mandanten insbesondere bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber den Krankenkassen zur Verfügung.
Ein weiteres Spezialgebiet von mir sind Arbeitsunfälle. Da ich zwei Jahre bei einer Berufgenossenschaft tätig war, bin ich in der Lage, die Probleme auch aus Sicht einer Behörde zu beurteilen. Dieses Wissen setze ich nunmehr für meine Mandanten ein.
Sozialrecht - Untätigkeitsklage
Die Untätigkeitsklage kommt im Sozialrecht in zwei Fällen zum Einsatz:
1. wenn die Behörde über Antrag auf Vonahme eines Verwaltungsaktes nicht innerhalb von 6 Monaten entscheidet. Anträge auf Vornahme eines Verwaltungsaktes sind z.B. Anträge auf Leistungen wie Alg 1, Alg 2, Renten etc., da all diesen Leistungen ein Leistungsbescheid bzw. Bewilligungsbescheid voraus geht; jeder Leistungs- bzw. Bewilligungsbescheid ist ein Verwaltungsakt.
2. wenn die Behörde über einen Widerspruch nicht in angemessener Frist, d.h. innerhalb von 3 Monaten entschieden hat.
Allerdings kann die Behörde einen zureichenden Grund für die lange Bearbeitungszeit geltend machen. Dann setzt das Sozialgericht das Verfahren bis zum Ablauf einer Bestimmten Frist aus. Zureichende Gründe sind nicht schon Personalmangel oder die fehlende Begründung eines Widerspruchs.
§ 88 SGG Untätigkeitsklage
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Sozialrecht - einstweiliger Rechtsschutz
Da von der Erhebung der Klage bis zum Urteil in Bereich des Sozialrechts durchaus einmal drei Jahre vergehen können, dies aber zu existenzbedrohend Zuständen für den Betroffenen führen könnte, gibt es die Möglichkeit in eiligen Fällen eine einstweilige bzw. vorläufige Entscheidung des Sozialgerichts herbeizuführen.
einstweilige Anordnung - einstweiliger Rechtsschutz
Im Sozialgerichtsverfahren kann ein Betroffener eine einstweilige Anordnung beantragen, wenn er einen sog. Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch geltend machen kann.
Der Anordnungsanspruch setzt voraus, das der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit seinen Anspruch durchsetzen kann. Dies ist der Fall, wenn eine sog. summarische Prüfung zu Gunsten des betroffenen Antragstellers ausgeht.
Ein Anordnungsgrund besteht, wenn die Sache eilbedürftig ist.
Eilbedürftig ist eine Sache immer dann, wenn dem Antragsteller selbst ein Rechtsverlust droht, wenn nicht schnellstens eine Entscheidung ergeht. Das ist der Fall sein, wenn eine das Jobcenter Kiel oder die ARGE trotz Hilfebedürftigkeit keine oder erheblich geringere Leistungen auszahlt.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung kann aber auch erfolgreich sein, wenn Leistungen rechtswidrig zurückgefordert werden.